Allgemeine Geschäftsbedingungen Druck PDF

 

Beförderung von Personen

1. Abschluss und Inhalt des Vertrages / Bezahlung des Fluges

1.1 Mit der Reservierung eines Helikopterfluges schließt der Passagier mit der von Airway GmbH einen Vertrag ab. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages.
1.2 Die Airway GmbH bestätigt die Reservation wenn möglich schriftlich per Fax oder per E-Mail. Vor dem Flug stellt Airway GmbH einen Flugschein aus. Hat der Passagier den Flug zusammen mit anderen Personen reserviert, kann Airway GmbH für alle einen gemeinsamen Flugschein ausstellen (Kollektivflugschein). Diese Bedingungen gelten auch, wenn Airway GmbH wegen den äußeren Umständen keinen Flugschein ausstellen kann (z.B. Zusteigen im Gelände).
1.3 Der Flugschein ist gleichzeitig der Gepäckschein für die Beförderung des Gepäcks. Airway GmbH befördert das Gepäck, sofern dies der Platz oder die Sicherheitsvorschriften zulassen. Ein Gepäckstück darf höchstens die Dimensionen 80 x 40 x 30 cm aufweisen und das Gepäck darf maximal 20 Kilo pro Passagier wiegen. Reisen mehrere Passagiere in einer Gruppe, gelten die höchstens zulässigen Dimensionen pro Gepäckstück trotzdem, hingegen können die Gewichtslimiten gesamthaft berechnet werden (siehe auch Ziff. 3.5).
1.4 Der Passagier teilt Airway GmbH bei der Reservation mit, wenn sich im Gepäck Wertgegenstände oder empfindliche Geräte oder empfindliche Gegenstände befinden.
1.5 Aus Sicherheitsgründen (insbesondere Gewichtslimiten) kann es notwendig sein, Gepäck separat zu befördern. Airway GmbH behält sich vor, Gepäck mit einem Straßentransport an den vereinbarten Bestimmungsort bringen zu lassen. Die Kosten für diese Transporte trägt der Passagier.
1.6 Airway GmbH verpflichtet sich, den Passagier zur vereinbarten Zeit und dem vereinbarten Preis an den Bestimmungsort zu befördern. Ändert der Passagier den Zeitpunkt des Fluges oder die Route nachträglich, kann dies eine Preisänderung bewirken.
1.7 Der Passagier bezahlt den Flugpreis zum Zeitpunkt, den ihm Airway GmbH bei Abschluss des Vertrages bekannt gibt. Wenn der Passagier den Flug zum Voraus bezahlen soll, kann Airway GmbH die Beförderung verweigern, wenn der Passagier den Flug vor Antritt der Reise nicht bezahlt hat.
1.8 Airway GmbH kann für den Flug einen anderen Helikoptertyp einsetzen als sie vertraglich vereinbart hat oder sie kann einen Dritten beauftragen, den Flug durchzuführen. Für den Passagier sind damit keine zusätzlichen Kosten, aber auch keine Preisminderungen verbunden.

2. Verspätung und Annullierung /Abweichung von der vereinbarten Flugroute

2.1 Aus technischen, meteorologischen oder operationellen Gründen kann sich der Flug verzögern oder er muss annulliert werden. Bei einer Verspätung haftet Airway GmbH nicht für einen allfälligen Schaden, es sei denn, Airway GmbH habe ihn verschuldet. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt. Airway GmbH ersetzt nur den direkten Schaden und keine Folgeschäden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des italienischen Lufttransportreglements.
2.2 Verzögert sich der Abflug, weil der Passagier nicht zur vereinbarten Zeit zum Einsteigen bereit ist, kann Airway GmbH nach einer Wartezeit von einer Stunde den Flug annullieren. Der Passagier hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises oder muss ihn nachträglich bezahlen, wenn er ihn nicht zum Voraus geleistet hat.
2.3 Verzögert sich der Abflug um mehr als eine Stunde oder muss Airway GmbH den Flug annullieren aus Gründen, die nicht der Passagier zu vertreten hat, erstattet Airway GmbH den Flugpreis zurück. Bei Rundflügen und bei Flügen, die aufgrund eines Gutscheines stattfinden, verschiebt sich der Flug auf einen späteren Zeitpunkt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
2.4 Muss Airway GmbH wegen technischen oder meteorologischen Gründen den Flug frühzeitig abbrechen, bringt Airway GmbH den Passagier nach Wahl von Airway GmbH mit einem anderen Helikopter oder einem anderen Transportmittel so rasch als möglich entweder an den Abflugort zurück oder an den Bestimmungsort. Bei einer Rückkehr an den Abflugort holt Airway GmbH den Flug sobald als möglich nach. Bringt Airway GmbH den Passagier mit einem anderen Transportmittel an den Bestimmungsort, übernimmt sie dafür die Kosten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
2.5 Macht Airway GmbH den Passagier vor Abflug darauf aufmerksam, dass der Flug aus meteorologischen Gründen möglicherweise auf der Strecke abgebrochen werden muss und nimmt der Passagier dieses Risiko in Kauf, bezahlt der Passagier seine Weiterreise bzw. seine Rückkehr mit einem anderen Transportmittel. Er schuldet Airway GmbH auch bei Abbruch des Fluges den vereinbarten Beförderungspreis, abzüglich allfälliger eingesparter Gebühren oder eingesparter Treibstoffkosten.

3. Haftung für Personen- und Gepäckschäden

3.1 Airway GmbH haftet für Personen- und Gepäckschäden nach den Bestimmungen des Lufttransportreglements und den anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften. Untersteht die Beförderung der Verordnung (EG) 2027/97, haftet Airway GmbH bei einem Unfall unabhängig vom Verschulden bis zum Betrag von 100’000 Sonderziehungsrechten Darüber hinaus haftet Airway GmbH für den nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden abzuwenden oder solche Maßnahmen nicht treffen konnte. Bei einem Unfall, bei dem Personen geschädigt werden, leistet Airway GmbH eine finanzielle Soforthilfe nach der Verordnung (EG) 2027/97. In schweren Fällen beträgt diese 15’000 Sonderziehungsrechte.
3.2 Offeriert Airway GmbH dem Passagier oder seinen Angehörigen bei einem Unfall mit Personenschäden vertraglich eine höhere Schadenersatzleistung als sie gesetzlich geschuldet ist oder verzichtet sie auf den Entlastungsbeweis, gelten dieses Angebot und dieser Verzicht nur gegenüber den Geschädigten und nicht gegenüber regressierenden Sozialversicherungen oder anderen Versicherern. Die Ansprüche von regressierenden Versicherern reduzieren sich zudem um die Leistungen, die Airway GmbH dem Passagier und seinen Angehörigen erbracht hat.
3.3 Hat Airway GmbH neben der Haftpflichtversicherung zu Gunsten der Passagiere eine Insassen-Unfallversicherung und abgeschlossen und leistet diese bei einem Unfall mit Personenschäden eine Entschädigung, rechnet Airway GmbH die Zahlungen der Unfallversicherung an die Haftpflichtansprüche der Geschädigten an.
3.4 Für Schäden an Gepäck haftet Airway GmbH mit 17 SZR (Sonderziehungsrechte) pro Kilo. Airway GmbH haftet nicht für Schäden an Gepäck, wenn sie nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden abzuwenden oder solche Maßnahmen nicht treffen konnte.
3.5 Wenn Airway GmbH Gepäck vor dem Abflug nicht wägt und kein Gewicht im Flugschein eingetragen ist, gelten die folgenden durchschnittlichen Werte:
– Skiausrüstung: 15 Kilo
– Gepäck, das Airway GmbH im Stauraum des Helikopters befördert: 20 Kilo
3.6 Airway GmbH haftet für die Beförderung von wertvollem oder empfindlichem Gepäck, gemäss Ziff. 3.4, auch wenn der Passagier der Airway GmbH den Inhalt des Gepäcks gemäss Ziff. 1.4 gemeldet hat.
3.7 Befördert Airway GmbH das Gepäck nicht mit dem Helikopter und beauftragt einen Dritten mit dem Transport, haftet Airway GmbH nicht für Schäden, die sich durch oder während einer solchen Beförderung ereignen.
3.8 Airway GmbH haftet nicht für Handlungen von Dritten, insbesondere für das Verhalten der Passagiere. Widersetzt sich ein Passagier den Weisungen des Piloten oder des Flugpersonals von Airway GmbH, haftet er für die Folgen seines Verhaltens.

4. Weisungsrecht des Piloten und Einsatz von Helikoptern eines Dritten
Der Pilot hat als Bordkommandant gegenüber allen Passagieren ein Weisungsrecht. Die Passagiere müssen seine Anweisungen und die Anweisungen der übrigen Besatzung befolgen.

5. Flüge ins Ausland / Reisedokumente
Bei Flügen ins Ausland ist der Passagier dafür verantwortlich, über die notwendigen Reisedokumente (Pass) und allfällige Aus- und Einreisebewilligungen (Visum) zu verfügen. Er trägt die Kosten und allfällige Bussen, falls ihm eine Behörde die Ausreise oder Einreise verweigert.

6. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Beförderung von Passagieren mit Airway GmbH untersteht italienischem Recht, ohne die Bestimmungen über die Verweisung auf ausländisches Recht. Gerichtsstand ist Bozen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN  - MATERIALTRANSOPORTE

1.  Bereitstellen des Flugbetriebmaterials und Vorbereitung des Transportgutes
Das Flugbetriebsmaterial wie Ketten, Struppen, Kübel, Netze, Gurten usw. wird von der Airway GmbH zur Verfügung gestellt. Die Lasten werden durch deren Mitarbeiter für den Transport angeschlagen. Die Transportlasten werden vom Auftraggeber so vorbereitet, dass das in der Offerte oder vom Piloten angegebene Maximalgewicht nicht überschritten wird.

2.  Vorbereitung des Landeplatzes und des Transportgutes
Beim An- und Abflug des Helikopters entsteht ein starker Abwind. Der Landeplatz bzw. Aufladeplatz wird vom Auftraggeber zusammen mit den Mitarbeitern der Airway GmbH für die Landung des Helikopters und den folgenden Transport wie folgt abgesichert:
•    Entfernen oder sichern loser Teile ( Nylon, Papier, Bretter usw.)
•    Kennzeichnung eventueller Hindernisse (Kabel)
•    Abgrenzung des Landeplatzes
•    Abgrenzung des Aufladeplatzes
Bei vermuteter Staubentwicklung während des Helikoptertransportes muss der Auftraggeber den Landeplatz / Aufladeplatz ausreichend mit Wasser abspritzen.
Die Mitarbeiter der Airway GmbH stehen auf Anfrage für sachliche Hinweise zur Verfügung.

3. Start – und Landeplätze
Die Bewilligung des Grundeigentümers für die Benutzung von Start- und Landeplätzen ist grundsätzlich vom Auftraggeber einzuholen. Alle anderen Bewilligungen werden von der Airway GmbH eingeholt.

4. Nutzlast pro Transportflug
Die Nutzlast wird nach Standardatmosphäre + 10 °C berechnet. Ist diese zur Zeit des Transportes höher als normal, so reduziert sich die Nutzlast entsprechend der lufttechnischen Vorschriften. Die in der Offerte als Höchstgewicht angegebene Nutzlast ist verbindlich. Sollte das Transportgut das in der Offerte angegebene Höchstgewicht überschreiten, so gehen eventuell zusätzliche Flugkosten zu Lasten des Kunden. Im Zweifelsfall ist für die Messung der Lasten die Bordwaage des Helikopters maßgebend. Sollte aufgrund eines Übergewichtes der Last eine Beschädigung des Transportgutes entstehen, so lehnt die Airway GmbH bzw. die entsprechende Versicherung jegliche Haftung ab.

5. Abweichung von der Offerte/ Auftragsbestätigung
Erfährt der Auftrag der Offertestellung bzw. Auftragsbestätigung eine Änderung ( z.B. anderer Aufladeplatz, anderer Abladeplatz, schwerere Lasten...) so ändert sich dementsprechend die Abrechnung. Die Airway GmbH behält sich vor, einen anderen als den offerierten, jedoch gleichwertigen Helikopter einzusetzen, wobei ein solches Umdisponieren keinen Einfluss auf die Offertesumme hat.

6. Versicherungsdeckungen
Das Transportgut ist bis zu einem Betrag von 75.000.- € versichert. Höhere Versicherungssummen sind jederzeit möglich, müssen aber rechtzeitig angemeldet werden. Die entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Schadensmeldung
Schäden welche durch die Airway GmbH verursacht und deren Ersatz beansprucht wird, muss innerhalb drei Tagen schriftlich der Airway GmbH mitgeteilt werden. Reparaturen beschädigter Fahrzeuge, Materialein oder Gebäuden dürfen erst nach Rücksprache mit der Airway GmbH erfolgen.

8. Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt kann keine der vertragsschließenden Parteien von der anderen für einen daraus entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Dies trifft auch zu, wenn die Transporte infolge schlechter Witterung oder eines technischen Defektes ausfallen oder verschoben werden.

9. Gültigkeit von Offerten
Wenn nicht anders vereinbart, sind alle offerierten Preise und Leistungen bis zum Jahresende gültig.

10. Zahlungsbedingungen
Für verspätete Zahlungen wird der dafür vorgesehene gesetzliche Zinssatz verrechnet.

11. SICHERHEIT
Für unsere Arbeit mit dem Helikopter ist Sicherheit ein zentrales Anliegen. Deshalb können wir den Auftrag nur ausführen, wenn die Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten (DPR 164/56 i.g.F.) erfüllt sind, insbesondere:
-    Baustelle und Gefahrenbereich um den Hubschraubereinsatzort ist abgegrenzt und gekennzeichnet
-    Es liegt kein loses, großflächiges Material am Einsatzort und im Anflugbereich des Hubschraubers
-    Stabile Absturzsicherungen (Geländer, Abdeckungen) sind angebracht. Wo nicht möglich, sind Anschlagpunkte für Sicherheitsgeschirre vorhanden (Mindestbelastbarkeit: 7,5 kN)
Unser Mitarbeiter überprüft die Baustelle diesbezüglich vor Arbeitsbeginn.
Ihre Mitarbeiter werden vor Ort von einem unserer Mitarbeiter auf den Einsatz vorbereitet und entsprechend unterwiesen.

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